Veranstaltung: | Mitgliederversammlung 17.1.2019 |
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Tagesordnungspunkt: | 4. Satzungsänderungsantrag S2 - Wahlverfahren |
Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 03.01.2019) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 04.01.2019, 11:35 |
S2: Wahlverfahren Kommunalwahl
Antragstext
1. Streichung „Kommunalwahlen“ in § 7 Absatz 1 Satz 1
2. Einfügung eines Punkt 3 in § 7:
"a) Die Wahlen zur Aufstellung von Listen für den Stadtrat und die
Ortschaftsräte erfolgen getrennt nach Wahlkreisen. Die Mitgliederversammlung
kann auf Antrag des Vorstandes eine Votenvergabe für die ersten bis zu drei
Listenplätze jedes Wahlkreises durchführen. Die Aufstellung aller Kandidat*innen
erfolgt in einer Wahlversammlung. Dabei wird jeder Platz der jeweiligen Liste
einzeln gewählt. Liegt für jeden Platz einer Liste nur jeweils eine Bewerbung
vor, kann eine Blockwahl durchgeführt werden. Dabei kann für jede(n) Bewerber*in
jeweils gesondert mit ja/nein/Enthaltung gestimmt werden.
b) Bei der Votenvergabe und bei der endgültigen Besetzung der Listen für die
Stadtratswahl soll in mindestens der Hälfte aller Wahlkreise der Listenplatz 1
mit einer Frau besetzt werden. Auf jeder Liste sollen insgesamt mindestens 50 %
der Plätze mit einer Frau besetzt werden.
c) Die Kommunalwahllisten von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stehen auch BewerberInnen
offen, die nicht Mitglied des Kreisverbandes sind."
Begründung
Die Satzung in ihrer aktuellen Form enthält eine Formulierung, dass die Aufstellung der Kommunalwahlkandidat*innen in Listenwahl durchzuführen ist. Das ist jedoch nicht möglich, da es sich kommunalrechtlich um jeweils einzelne Plätze in den Wahlkreisen handelt. Es ist also eine Einzelwahl durchzuführen, die unter den genannten Umständen zu einer Blockwahl zusammengefasst werden kann. Wird vorab eine Besetzung der ersten Listenplätze vorgenommen, stellt dies lediglich eine Votenvergabe dar. In der Wahlversammlung muss gewährleistet sein, dass sich jedes Mitglied auf jeden Platz bewerben kann. Ansonsten könnte die Aufstellung rechtswidrig und anfechtbar sein.
Zur Frauenquote findet sich in der bisherigen Satzung eine Formulierung, die der Klarstellung bedarf. Auch hier gilt, dass die Bewerbung auf jeden Platz jeder Person in der Wahlversammlung grundsätzlich freistehen muss. Mit dem Kommunalrecht vereinbar ist lediglich eine Soll-Vorschrift, die eine paritätische Besetzung der Listen anstrebt. Eine solche Formulierung wird hier vorgeschlagen.
Bisher fehlt in der Satzung eine Klarstellung, dass auch Parteilose auf unseren Listen kandidieren können. Das ist zwar schon länger der Fall, soll nun aber auch in der Satzung verankert werden.
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